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Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung | TH
2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO: § 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
galt bis: 19.04.2020