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Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung | TH
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO: § 9 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
galt bis: 12.05.2020