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TruppenZO
Gesamte Vorschrift
TruppenZO
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes (§§ 6 - 9)
§ 6 Abgabe von Geschenken
§ 7 Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden
§ 8 Geltung im Land Berlin
§ 9 Inkrafttreten
Truppenzollordnung | BUND
[TruppenZO]: § 6 Abgabe von Geschenken
galt bis: 31.10.2009
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