TruppenZO
- TruppenZO
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes (§§ 6 - 9)
- § 6 Abgabe von Geschenken
- § 7 Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden
- § 8 Geltung im Land Berlin
- § 9 Inkrafttreten