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TrZollV
Gesamte Vorschrift
TrZollV
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung (§§ 7 - 20)
Abschnitt 2 Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere (§§ 18 - 20)
§ 18 Veräußerungsgenehmigung
§ 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
§ 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
Truppenzollverordnung | BUND
TrZollV: § 18 Veräußerungsgenehmigung
Rechtsstand: 14.02.2025
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