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§ 8 Erstattungspflichtige nach § WPHG § 11 Abs. WPHG § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. WPHG § 11 Absatz 1 1 Nummer 1 und WPHG § 11 Absatz 1 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen

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