UStG
- UStG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Fünfter Abschnitt Besteuerung (§§ 16 - 22g)
- § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 18 Besteuerungsverfahren
- § 18a Zusammenfassende Meldung
- § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
- § 18d Vorlage von Urkunden
- § 18e Bestätigungsverfahren
- § 18f Sicherheitsleistung
- § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
- § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
- § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen U
- § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
- § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
- § 22 Aufzeichnungspflichten
- § 22a Fiskalvertretung
- § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
- § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
- § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
- § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
- § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- § 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung