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UStG
UStG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Fünfter Abschnitt Besteuerung (§§ 16 - 22g)
§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 18 Besteuerungsverfahren
§ 18a Zusammenfassende Meldung
§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 18d Vorlage von Urkunden
§ 18e Bestätigungsverfahren
§ 18f Sicherheitsleistung
§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
§ 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen U
§ 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 22 Aufzeichnungspflichten
§ 22a Fiskalvertretung
§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
[Umsatzsteuergesetz] | BUND
UStG: § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
Rechtsstand: 21.09.2023
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