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UZwG
Gesamte Vorschrift
UZwG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln (§§ 8 - 14)
§ 8 Fesselung von Personen
§ 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13 Androhung
§ 14 Explosivmittel
[Unmittelbarer Zwang-Gesetz] | BUND
UZwG: § 14 Explosivmittel
Rechtsstand: 02.12.2025
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