VAG
- VAG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244)
- Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen (§§ 241 - 244)
- § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
- § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
- § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
- § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
- § 244 [aufgehoben]
- Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen (§§ 241 - 244)