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Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung | BUND
VermVerkProspV: § 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
Rechtsstand: 20.11.2024