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WHG
Gesamte Vorschrift
WHG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66)
§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Wasserhaushaltsgesetz | BUND
WHG: § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
Rechtsstand: 24.12.2025
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