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Beck'scher Bilanz-Kommentar
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Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
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B. Pflicht zur Einreichung und Bekanntmachung (Abs 1)
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II. Art und Ort der Offenlegung
- 1. Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Abs 1 S 1)
- 2. Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Abs 2)
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II. Art und Ort der Offenlegung
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B. Pflicht zur Einreichung und Bekanntmachung (Abs 1)
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Handelsgesetzbuch