-
Beck'scher Bilanz-Kommentar
-
Handelsgesetzbuch
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
-
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
-
Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
-
E. Offenlegung der Konzernrechnungslegung (Abs 3)
- I. Allgemeines
- II. Pflichtbekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
- III. Verpflichtete Personen
- IV. Umfang und Form der Offenlegung
- V. Zeitpunkt der Offenlegung und Fristwahrung
- VI. Nachträgliche Änderungen offenlegungspflichtiger Unterlagen
- VII. Fristgerechte Offenlegung befreiender Abschlüsse ausländischer Konzernleitungen
-
E. Offenlegung der Konzernrechnungslegung (Abs 3)
-
Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
-
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
-
Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Handelsgesetzbuch