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Beck'scher Bilanz-Kommentar
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Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
- Vorschriften für AG und KGaA
- Vorschriften für die GmbH
- Vorschriften nach dem PublG
- Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften
- § 325 Offenlegung
- A. Allgemeines
- B. Pflicht zur Einreichung und Bekanntmachung (Abs 1)
- C. Umsetzung der IAS-VO in Bezug auf den Einzelabschluss (Abs 2 a)
- D. Formale Voraussetzungen der begrenzt befreienden Offenlegungswirkung des IFRS-Einzelabschlusses (Abs 2 b)
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E. Offenlegung der Konzernrechnungslegung (Abs 3)
- I. Allgemeines
- II. Pflichtbekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
- III. Verpflichtete Personen
- IV. Umfang und Form der Offenlegung
- V. Zeitpunkt der Offenlegung und Fristwahrung
- VI. Nachträgliche Änderungen offenlegungspflichtiger Unterlagen
- VII. Fristgerechte Offenlegung befreiender Abschlüsse ausländischer Konzernleitungen
- F. Offenlegung bei verbundener Berichterstattung über die Jahres- und Konzernrechnungslegung (Abs 3 a)
- G. Einreichungszeitpunkt beim elektronischen Bundesanzeiger als maßgebender Offenlegungszeitpunkt (Abs 4)
- H. Bekanntmachungen in anderer Weise (Abs 5)
- I. Prüfung der Offenlegung durch den Abschlussprüfer
- J. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Offenlegungsvorschriften
- K. Offenlegung nach dem Publizitätsgesetz
- L. Spezielle Vorschriften für besondere Rechtsformen und Branchen
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung (I. - § 325)
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (I. - § 329)
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Handelsgesetzbuch