-
Beck'scher Bilanz-Kommentar
-
Handelsgesetzbuch
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Vierter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Erster Unterabschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 340–340 o)
- Zweiter Unterabschnitt. Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341 p)
-
Vierter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Handelsgesetzbuch