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Beck'scher Bilanz-Kommentar
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Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
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Vorschriften für AG und KGaA
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A. Vorlage an den Aufsichtsrat, Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170, 171 AktG)
- I. Vorlage an den Aufsichtsrat (§ 170 AktG)
- II. Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 171 AktG)
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A. Vorlage an den Aufsichtsrat, Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170, 171 AktG)
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Vorschriften für AG und KGaA
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Handelsgesetzbuch