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Beck'scher Bilanz-Kommentar
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Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
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Vorschriften für AG und KGaA
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B. Verwendung des Jahresüberschusses, Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (§§ 58, 59 AktG)
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I. Verwendung des Jahresüberschusses (§ 58 AktG)
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§ 58 AktG Verwendung des Jahresüberschusses
- 1. Rücklagendotierung bei der Feststellung des Jahresabschlusses
- 2. Rücklagenbildung im Rahmen der Gewinnverwendung (Abs 3)
- 3. Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn (Abs 4)
- 4. Sachausschüttung (Abs 5)
- 5. Rücklagenbildung bei der KGaA
- 6. Besonderheiten bei der REIT-AG
- 7. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 58 Abs 1 und 2 AktG
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§ 58 AktG Verwendung des Jahresüberschusses
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I. Verwendung des Jahresüberschusses (§ 58 AktG)
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B. Verwendung des Jahresüberschusses, Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (§§ 58, 59 AktG)
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Vorschriften für AG und KGaA
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Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Handelsgesetzbuch