-
Beck'scher Bilanz-Kommentar
-
Handelsgesetzbuch
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
-
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
-
Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
-
Vorschriften für AG und KGaA
- A. Vorlage an den Aufsichtsrat, Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170, 171 AktG)
- B. Verwendung des Jahresüberschusses, Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (§§ 58, 59 AktG)
- C. Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 172, 173 AktG)
- D. Gewinnverwendung (§ 174 AktG)
- E. Ordentliche Hauptversammlung (§§ 175, 176 AktG)
- Vorschriften für die GmbH
- Vorschriften nach dem PublG
- Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften
-
Vorschriften für AG und KGaA
-
Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
-
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
-
Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
-
Drittes Buch. Handelsbücher
-
Handelsgesetzbuch