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Beck'scher Bilanz-Kommentar
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Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
- Vor § 325 Prüfung durch den Aufsichtsrat. Feststellung des Jahresabschlusses. Billigung des IFRS-Einzelabschlusses. Billigung des Konzernabschlusses. Gewinnverwendung
- § 325 Offenlegung
- § 325 a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
- § 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers
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Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 - § 329)
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Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
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Drittes Buch. Handelsbücher
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Handelsgesetzbuch