(1) 1Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § HGB § 264d sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § AKTG § 100 Abs. AKTG § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes HGB § 324 Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § AKTG § 107 Abs. AKTG § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. 2Dies gilt nicht für 1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § WPHG § 2 Abs. WPHG § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird; 2. Kreditinstitute im Sinn des § HGB § 340 Abs. HGB § 340 Absatz 1, die einen organisierten Markt im Sinn des § WPHG § 2 Abs. WPHG