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§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 2Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § INVSTG § 5 Absatz INVSTG § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer INVSTG § 5 Absatz 1 1 Nummer 5 und § INVSTG § 13 Absatz INVSTG § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 3Bei Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017

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