§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind 1.auf den Anleger-Aktiengewinn § ESTG § 3 Nummer