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§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge

(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ INVSTG § 37 bis INVSTG § 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Höring, 9. Ed. 1.3.2021, InvStG § 36 Rn. 1-160
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