§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
(1) 1Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind
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Zitiervorschlag:
BeckOK KStG/Micker/L’habitant, 8. Ed. 1.12.2020, KStG § 20 Rn. 1-139