§ 4 Nr. 7 Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen
§ 4 Nr. 7 Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (...) 7. die Lieferungen, ausgenommen