§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
(1) 1Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem
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Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Grambeck, 23. Ed. 1.1.2020, UStG § 22f Rn. 1-36