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§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) 1Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: 1.für die Lieferungen


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Sandra Müller, 23. Ed. 1.1.2020, UStG § 24 Rn. 1-911
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