§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
(1) 1In den Fällen des § BECKOKUSTGKO USTG § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung
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Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Grambeck, 31. Ed. 21.12.2021, UStG § 22f Rn. 1-61