§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1.der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
Boruttau/Meßbacher-Hönsch, 18. Aufl. 2016, GrEStG § 3 Rn. 1-480