§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1.der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
Boruttau/Viskorf, 18. Aufl. 2016, GrEStG § 4 Rn. 1-54