§ 9 Gegenleistung
(1) Als Gegenleistung gelten 1.bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
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Zitiervorschlag:
Boruttau/Loose, 18. Aufl. 2016, GrEStG § 9 Rn. 1-594