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Boruttau, GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Kommentierung
Siebenter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 17 - § 22)
§ 20 Inhalt der Anzeigen
I. Rechtsentwicklung
II. Kenntnis vom Inhalt der Anzeigen (§ 20 Abs 1)
III. Anzeigen mit Bezug auf Gesellschaftsanteile und Beteiligungsverhältnisse (§ 20 Abs 2)
IV. Zweiwochenfrist
Anhang: § 20 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Boruttau, GrEStG, 19. A.
II. Kenntnis vom Inhalt der Anzeigen (§ 20 Abs 1)
Loose in Boruttau | GrEStG § 20 Rn. 11, 12 | 19. Auflage 2018
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