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Boruttau, GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Kommentierung
Siebenter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 17 - § 22)
§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
§ 20 Inhalt der Anzeigen
I. Rechtsentwicklung
II. Kenntnis vom Inhalt der Anzeigen (§ 20 Abs 1)
III. Anzeigen mit Bezug auf Gesellschaftsanteile und Beteiligungsverhältnisse (§ 20 Abs 2)
IV. Zweiwochenfrist
Anhang: § 20 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 21 Urkundenaushändigung
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zur →
aktuellen Auflage
.
§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten: 1.Vorname, Zuname, Anschrift
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Zitiervorschlag:
Boruttau/Loose, 19. Aufl. 2018, GrEStG § 20 Rn. 1-19
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Dokument
Kommentierung: § 20
Gesamtes Werk
Siehe auch ...
aktuelle Vorschrift
Kommentare
2
Pahlke, 7. A. 2023
Viskorf, GrEStG, 20. A., 20. A. 2021
Handbücher
1
Jahndorf/Kister, Grunderwerbsteuer in der Beratungspraxis, 2. A. 2022
aktuelle Auflage
weitere Auflagen
3
18. Auflage 2016 - Rn 1-17
17. Auflage 2011
16. Auflage 2007
Rechtsprechung zum Thema
50
aktuelle Zeitschriftendokumente
28
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