§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Bunjes/Robisch UStG § 21
Bunjes/Robisch, 19. Aufl. 2020, UStG § 21