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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung (Art. 23A und 23B MA)

(1) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Sri Lanka sowie die in Sri Lanka gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem

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