Debatin/Wassermeyer, DBA
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Venezuela (L,S)
Abkommen (Art. 1 - Art. 8)
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern, Art. 2 Begriffsbestimmungen, Art. 3 Steuerbefreiung im Schiffs- und Luftverkehr, Art. 4 Gegenseitige Konsultationen, Art. 5 Unternehmen dritter Staaten, Art. 6 Land Berlin (gegenstandslos), Art. 7 Inkrafttreten, Art. 8 Kündigung
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Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind: a)in der Republik Venezuela el Impuesto sobre la Renta (Einkommensteuer) (im folgenden als „venezolanische Steuer“ bezeichnet); b)in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer (im folgenden als
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