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Debatin/Wassermeyer, DBA


  • Debatin/Wassermeyer, DBA
    • Kroatien (Art. 1 - Art. 31)
      • Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich, Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, Art. 4 Ansässige Person, Art. 5 Betriebsstätte, Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Art. 7 Unternehmensgewinne, Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt, Art. 9 Verbundene Unternehmen, Art. 10 Dividenden, Art. 11 Zinsen, Art. 12 Lizenzgebühren, Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Art. 14 Selbständige Arbeit, Art. 15 Unselbständige Arbeit, Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Art. 17 Künstler und Sportler, Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, Art. 19 Öffentlicher Dienst, Art. 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten, Art. 21 Andere Einkünfte, Art. 22 Vermögen, Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat, Art. 24 Gleichbehandlung, Art. 25 Verständigungsverfahren, Art. 26 Informationsaustausch, Art. 27 Erstattung der Abzugssteuern, Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, Art. 29 Nebenurkunden, Art. 30 Inkrafttreten, Art. 31 Kündigung

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Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a)in der Republik Kroatien: die Gewinnsteuer, die Einkommensteuer und der Hebezuschlag auf die Einkommensteuer, einschließlich sonstiger auf diese Steuern erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „kroatische Steuer“ bezeichnet); b)in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kroatien. Die Ausdrücke „Bundesrepublik Deutschland“ und „Republik Kroatien“ umfassen das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in dem der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt; b)bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften; c)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; d)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird,

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