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Art. 23  Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Artikel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das

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