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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Fussnote [1] (Art. 23A, Art. 23B MA)

Januar 2017 EL 136 (1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1.Die aus Marokko stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Nummer 2 fallenden Einkünfte – und die in Marokko gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem

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