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Protokoll zur Fussnote [1]

Januar 2017 EL 136 Die Bundesrepublik Deutschland und der Australische Bund haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden. (1) Zu Art. 5: Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe

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