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Protokoll zur Fussnote 1

Januar 2017 EL 136 Die Bundesrepublik Deutschland und Georgien haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Juni 2006 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: (1) Die in diesem Abkommen verwendeten Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ umfassen auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

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