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Protokoll

Januar 2017 EL 136 Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Syrien haben zum Abkommen vom 17. Februar 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: 1. Zu Artikel 2: In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck „Vertragsstaat“ die Länder. Der Ausdruck „Länder“ bedeutet die Bundesländer nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik

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