Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
EL 139 Oktober 2017 (1) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich für die Anwendung entweder der Absätze 2 und 3 (Option A) oder der Absätze 4 und 5 (Option B) oder der Absätze 6 und 7 (Option C) oder für die Anwendung keiner der genannten Optionen entscheiden. Entschei-EL 139 Oktober 201757 Oktober 2017 EL 13958den sich die Vertragsstaaten eines unter