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Protokoll zur Fussnote 1

EL 142 Juli 2018 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien (die „Vertragsstaaten“) haben ergänzend zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind: EL 142 Juli 20183 Juli 2018 EL 14241. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens: Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass das Völkerrecht

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