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Art. 21  Anspruch auf Vergünstigungen (Ohne Entsprechung im MA und in DE-VG)

EL 137 Mai 2017 (1) Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, in einem Steuerjahr nur dann Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist und alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen erfüllt. (2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in einem

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