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Wassermeyer, DBA
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Jersey
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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
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Abkommen (Art. 1 - Art. 11)
- Vor Art. 1 Allgemeines zum Abkommen
- Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
- Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
- Art. 3 Unter das Abkommen fallende Einkünfte
- Art. 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen
- Art. 5 Ansässigkeit
- Art. 6 Ruhegehälter und Renten
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Art. 7 Studenten
- I. Persönlicher Anwendungsbereich (MA Art. 20 Rz. 7–9)
- II. Zahlungen (MA Art. 20 Rz. 15–23)
- III. Student (MA Art. 20 Rz. 24–26)
- IV. Praktikant (MA Art. 20 Rz. 27–29)
- V. Lehrling (MA Art. 20 Rz. 30–31)
- VI. Aufenthalt in dem einen Vertragsstaat (MA Art. 20 Rz. 33–35)
- VII. Aufenthalt ausschließlich zu Ausbildungs- und Studienzwecken (MA Art. 20 Rz. 36–38)
- VIII. Gleichzeitige oder frühere Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat (MA Art. 20 Rz. 39–42)
- IX. Besteuerung im Gaststaat (MA Art. 20 Rz. 43–45)
- X. Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat (MA Art. 20 Rz. 46–48)
- XI. Besteuerung in einem Drittstaat (MA Art. 20 Rz. 49)
- Art. 8 Verbundene Unternehmen
- Art. 9 Verständigungsverfahren
- Art. 10 Inkrafttreten
- Art. 11 Kündigung
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Abkommen (Art. 1 - Art. 11)
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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
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Jersey