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Art. 23  

EL 121 Januar 2013 (1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Absätze 5 und 6 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik

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