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Art. 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung (Art. 23A, 23B MA)

EL 132 Januar 2016 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende aus der Argentinischen Republik stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage

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