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Protokoll zur Fussnote 1

EL 113 Januar 2011 Die Bundesrepublik Deutschland und die Kirgisische Republik haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Dezember 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: (1) Der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch die Länder. (2) Zu den Art. 6

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